top of page

Digital-Omnibus: EU-Rat legt Position zu Änderungen der DSGVO fest

vor 2 Stunden
3 Min. Lesezeit

Der Rat der Europäischen Union hat am 21. Oktober 2026 seine Allgemeine Ausrichtung zum Digital-Omnibus festgelegt. Die Ratsposition sieht auch Änderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor und konkretisiert unter anderem den Umgang mit unbegründeten, exzessiven und missbräuchlichen Auskunftsersuchen.


Nach Mitteilung der BDA wurde die Allgemeine Ausrichtung dem Vernehmen nach unter anderem gegen die Stimmen der Bundesregierung beschlossen. Deutschland bewertet den Text offenbar als nicht ambitioniert genug, um Bürokratie wirksam abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken.

I. Wesentliche Inhalte

Aus Arbeitgebersicht sind insbesondere die vorgesehenen Änderungen zu Erwägungsgrund 35 und Art. 12 Abs. 5 DSGVO relevant:


Missbräuchliche Auskunftsersuchen: Der Rat stellt in Erwägungsgrund 35 auf eine nachweisbare missbräuchliche Absicht der betroffenen Person ab und nennt dafür mehrere Beispiele. Dazu zählen zahlreiche identische oder weitgehend ähnliche Anträge, die ausschließlich auf eine Schädigung des Verantwortlichen abzielen, sowie Anträge, mit denen allein eine Entschädigung für einen bewusst provozierten Verstoß erlangt werden soll. Wiederholte Anträge sollen nicht automatisch exzessiv sein, können jedoch auf eine missbräuchliche Absicht hindeuten.


Gegenüber dem Kommissionsvorschlag streicht der Rat die Aussage, dass für den Nachweis eines exzessiven Antrags geringere Anforderungen gelten sollen als für den Nachweis eines offenkundig unbegründeten Antrags.


Entgelt oder Ablehnung nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO: Die Ratsfassung ergänzt die Möglichkeiten des Verantwortlichen, bei Auskunftsersuchen ein Entgelt zu verlangen oder die Bearbeitung abzulehnen, ausdrücklich um Fälle, in denen eine missbräuchliche Absicht der betroffenen Person nachgewiesen werden kann. Bei exzessiven Anträgen sollen sämtliche maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Während die Kommission allgemein auf einen Missbrauch des Auskunftsrechts abstellt, verlangt der Rat ausdrücklich den Nachweis einer missbräuchlichen Absicht.


Zusätzlich präzisiert der Rat die Anforderungen an Entgelt und Ablehnung: Das Entgelt muss im Verhältnis zu den Verwaltungskosten stehen; eine Ablehnung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen.

II. Weitere Schritte

Mit der Allgemeinen Ausrichtung liegt die Verhandlungsposition des Rates für den Trilog vor. Die Ratspräsidentschaft kann die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen, sobald dieses seine eigene Verhandlungsposition beschlossen hat. Im Parlament beraten die federführenden Ausschüsse für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) sowie für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) weiterhin über ihre Position. Ein Termin für die Ausschussabstimmung steht derzeit noch nicht fest.


Die vorgeschlagenen Änderungen sind noch nicht geltendes Recht. Für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen bleiben bis zu einer wirksamen Neuregelung die bestehenden Vorgaben maßgeblich.

III. Bewertung und Folgen für die Praxis

Die Ratsposition enthält zwar Verbesserungen für den Umgang mit missbräuchlichen und exzessiven Auskunftsersuchen. Sie bleibt aus Arbeitgebersicht aber hinter einer spürbaren Entlastung der Verantwortlichen zurück. Die Konkretisierungen im Erwägungsgrund können die Anwendung in der Praxis erleichtern, ersetzen jedoch keine klaren Vorgaben in Art. 12 DSGVO.


Kritisch ist insbesondere, dass der Rat die im Kommissionsvorschlag vorgesehene Beweiserleichterung für exzessive Anträge streicht. Damit entfällt gerade jene Regelung, die den Schwierigkeiten des Verantwortlichen beim Nachweis eines außerhalb seiner Einflusssphäre liegenden missbräuchlichen Verhaltens Rechnung tragen sollte.


Positiv bleibt, dass bei der Bewertung der Ex

zessivität sämtliche maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden sollen. Ob dies zusammen mit den weiteren Konkretisierungen in der Praxis zu einer spürbaren Entlastung führt, bleibt jedoch offen.

IV. Rückmeldung aus der Praxis

Die BDA bittet um Ihre Einschätzung: Würde die Ratsfassung von Art. 12 Abs. 5 DSGVO gegenüber der geltenden Rechtslage und dem Vorschlag der Kommission zu einer Erleichterung im betrieblichen Alltag führen?


Sie können Ihre Einschätzung über die BDA-Umfrage mitteilen. Die englischsprachige Ratsfassung ist als Anlage beigefügt.


Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.


Kommentare


bottom of page