Dienstreisen: Fahrzeiten zu auswärtigen Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 22. Oktober 2026 – C-420/24 auf Vorlage eines rumänischen Gerichts entschieden, dass die Fahrzeit eines Arbeitnehmers zu einem vom Arbeitgeber festgelegten anderen Arbeitsort als seinem festen bzw. gewöhnlichen Arbeitsort grundsätzlich Arbeitszeit sein kann, selbst wenn die Fahrt außerhalb der regulären Arbeitszeit erfolgt.
I. Sachverhalt
Der Kläger war bei einer rumänischen Straßeninfrastrukturgesellschaft als Leiter einer Fachabteilung beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah einen festen Arbeitsort vor.
Auf Weisung seines Arbeitgebers führte er innerhalb einer Woche mehrere Dienstreisen zu Baustellen und anderen Standorten durch, die teilweise mehrere hundert Kilometer vom vertraglich vereinbarten Arbeitsort entfernt lagen. Die Fahrten erfolgten mit vom Arbeitgeber bereitgestellten Fahrzeugen, teils mit Chauffeur, und fanden teilweise außerhalb der regulären Arbeitszeit statt.
Der Arbeitnehmer machte geltend, die hierfür aufgewendeten Fahrzeiten seien als Arbeitszeit zu berücksichtigen und führten zu vergütungspflichtigen Überstunden. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und vertrat die Auffassung, dass lediglich die eigentliche Tätigkeit vor Ort Arbeitszeit darstelle.
Das mit dem Rechtsstreit befasste rumänische Berufungsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Fahrzeit zu einem vom Arbeitgeber bestimmten anderen Arbeitsort als dem festen oder gewöhnlichen Arbeitsort unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 fällt.
II. Entscheidungsgründe
Ausgangspunkt der Entscheidung ist der unionsrechtliche Begriff der Arbeitszeit in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88. Danach liegt Arbeitszeit vor, wenn der Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach ständiger Rechtsprechung schließen sich Arbeitszeit und Ruhezeit gegenseitig aus; eine Zwischenkategorie kennt die Richtlinie nicht.
Der Gerichtshof prüft die drei Merkmale des Arbeitszeitbegriffs im Hinblick auf die streitgegenständlichen Fahrten.
Zunächst sei der Arbeitnehmer während der Fahrten mit der Wahrnehmung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben befasst. Die Reisen seien nicht lediglich vorbereitende oder private Tätigkeiten, sondern notwendiger Bestandteil der vom Arbeitgeber angeordneten Dienstaufgaben. Der Arbeitnehmer müsse sich an die vom Arbeitgeber vorgegebenen Einsatzorte begeben, um dort seine arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen.
Darüber hinaus stehe der Arbeitnehmer während der Fahrten dem Arbeitgeber zur Verfügung. Zielort, Zeitpunkt und Durchführung der Dienstreisen würden vom Arbeitgeber bestimmt. Der Arbeitnehmer könne über diese Zeit daher nicht frei verfügen und seine persönlichen Interessen nur eingeschränkt verfolgen.
Schließlich verrichte der Arbeitnehmer während der Fahrten auch Arbeit im Sinne der Richtlinie. Nach Auffassung des EuGH sind solche Reisen integraler Bestandteil der geschuldeten Tätigkeit, wenn sie erforderlich sind, um die vom Arbeitgeber vorgegebenen Aufgaben an anderen Einsatzorten wahrzunehmen.
Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer über einen festen Arbeitsort verfügt. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Fahrt auf Weisung des Arbeitgebers zu einem anderen Einsatzort erfolgt und untrennbar mit der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben verbunden ist.
Die zweite Vorlagefrage erklärte der EuGH für unzulässig, weil das vorlegende Gericht nicht ausreichend dargelegt hatte, weshalb die unionsrechtlichen Vorschriften zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich seien.
III. Bewertung und Folgen für die Praxis
Die Entscheidung kann erhebliche Bedeutung für Arbeitgeber nach sich ziehen, deren Beschäftigte regelmäßig an wechselnden Einsatzorten tätig werden oder zu auswärtigen Dienstorten entsandt werden.
Besonders praxisrelevant ist, dass der EuGH den Arbeitszeitbegriff nicht auf Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort beschränkt. Zwar knüpft die Entscheidung an das Urteil „Tyco“ (EuGH vom 10. September 2015, C-266/14) an. Der Gerichtshof stellt nun jedoch klar, dass auch Arbeitnehmer mit einem vertraglich festgelegten Arbeitsort Arbeitszeit leisten können, wenn sie auf Weisung des Arbeitgebers zu anderen Einsatzorten reisen müssen. Ein genereller Grundsatz, wonach jede Dienstreise als Arbeitszeit zu qualifizieren wäre, lässt sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen.
Der EuGH stellt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, ob die Reise auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt und so eng mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit verknüpft ist, dass der Arbeitnehmer währenddessen dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Damit verbleiben weiterhin erhebliche Spielräume bei der Abgrenzung, insbesondere gegenüber gewöhnlichen Arbeitswegen sowie Reisezeiten mit größerer eigenständiger Gestaltung durch den Arbeitnehmer.
Für Arbeitgeber besteht daher kein Anlass, bestehende Dienstreiseregelungen grundlegend in Frage zu stellen. Gleichwohl kann geprüft werden, ob bei regelmäßig anfallenden Fahrten zu auswärtigen Einsatzorten Anpassungsbedarf bei der Arbeitszeitorganisation oder der Arbeitszeiterfassung besteht.
Nicht entschieden hat der EuGH hingegen die vergütungsrechtliche Behandlung solcher Reisezeiten. Die Richtlinie 2003/88 regelt allein Fragen des Arbeitszeit- und Gesundheitsschutzes. Ob und in welchem Umfang Reisezeiten zu vergüten sind, richtet sich weiterhin nach nationalem Recht sowie nach tarifvertraglichen, betrieblichen oder individualvertraglichen Regelungen.




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