Befristung durch gerichtlichen Vergleich: Verantwortliche Mitwirkung des Gerichts erforderlich
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. März 2026 – 7 AZR 297/24 entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags in einem gerichtlichen Vergleich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn das Gericht am Zustandekommen und Inhalt des Vergleichs verantwortlich mitwirkt. Die bloße Feststellung eines von den Parteien bereits vollständig ausgehandelten Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO genügt hierfür grundsätzlich nicht. Eine für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbarte Freistellung begründet weder die Eigenart der Arbeitsleistung noch für sich genommen einen sonstigen Sachgrund.
I. Sachverhalt
Der Kläger war seit September 2018 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die ein Kernkraftwerk betreibt, als Facharbeiter mit herausgehobenen Spezialkenntnissen beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag war zunächst bis zum 15. September 2022 befristet. Gegen diese Befristung erhob er eine Befristungskontrollklage.
Im Verlauf des Verfahrens einigten sich die Parteien außerhalb einer gerichtlichen Verhandlung darauf, das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2023 fortzusetzen und den Kläger bis zu diesem Zeitpunkt unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Beklagte übermittelte den ausgehandelten Text dem Arbeitsgericht mit der Bitte, das Zustandekommen des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen. Nach Zustimmung des Klägers stellte das Arbeitsgericht den Vergleich durch Beschluss fest. Einen eigenen Vergleichsvorschlag hatte das Gericht nicht unterbreitet.
Kurz vor Ablauf der vereinbarten Befristung schrieb eine Konzernschwester der Beklagten für das Kernkraftwerk eine Stelle als Facharbeiter im Bereich Überwachung aus. Die Bewerbung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner erneuten Befristungskontrollklage machte er geltend, die Befristung zum 30. Juni 2023 sei mangels Sachgrundes unwirksam. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies sie auf die Berufung der Beklagten ab. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
II. Entscheidungsgründe
Das BAG hält die Befristung für unwirksam. Sie sei insbesondere nicht durch den Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt. Dieser Sachgrund setze nach der ständigen Rechtsprechung voraus, dass der Vergleich zur Beendigung eines Rechtsstreits über den Bestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird und das Gericht am Vergleich verantwortlich mitwirkt. Die gerichtliche Beteiligung solle gewährleisten, dass die Befristung nicht dazu dient, dem Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen.
Diese Gewähr biete ein Vergleich regelmäßig dann, wenn das Gericht selbst einen Vergleichsvorschlag unterbreitet oder sich einen Vorschlag der Parteien als eigenen Vorschlag zu eigen mache. Dagegen reiche es grundsätzlich nicht aus, wenn die Parteien den Vergleich vollständig ausgehandelt haben und das Gericht nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO lediglich dessen Zustandekommen feststellt. In diesem Fall beschränke sich die gerichtliche Tätigkeit auf die Prüfung der formellen Voraussetzungen und die Protokollierung der Einigung. Eine inhaltliche Verantwortung für die Befristungsabrede übernehme das Gericht nicht.
Nach diesen Maßstäben lag kein gerichtlicher Vergleich im Sinne des Befristungsrechts vor. Das Arbeitsgericht hatte an den Vergleichsverhandlungen nicht mitgewirkt und den Inhalt der Vereinbarung nicht vorgeschlagen. Der erfolglose Einigungsversuch in der früheren Güteverhandlung ändere daran nichts, weil die spätere Vereinbarung erst durch die außergerichtlichen Verhandlungen der Parteien zustande kam.
Auch andere Sachgründe griffen nicht durch. Die vollständige Freistellung des Klägers während der gesamten Vertragslaufzeit sei keine „Eigenart der Arbeitsleistung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gewesen. Die Vorschrift knüpfe an Besonderheiten der geschuldeten Arbeitsleistung oder des Arbeitsverhältnisses an; die Vereinbarung, dass eine Arbeitsleistung überhaupt nicht erbracht werden soll, könne die Befristung nicht rechtfertigen.
Ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG habe ebenfalls nicht vorgelegen. Die Parteien hätten gerade vereinbart, dass der Kläger während der gesamten Vertragsdauer keine Arbeitsleistung erbringt. Die Befristung sei auch nicht aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt. Der Vergleich diene nach den Feststellungen nicht überwiegend einem sozialen Überbrückungszweck, sondern der Beilegung des bestehenden Rechtsstreits und der Begrenzung der beiderseitigen Prozessrisiken.
Schließlich erkannte das BAG weder die außergerichtliche Streitbeilegung als ungeschriebenen Sachgrund an noch befand es die Befristungskontrollklage für treuwidrig. Die Anerkennung eines eigenständigen Sachgrundes der Streitbeilegung würde die besonderen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG umgehen. Allein die Zustimmung des Arbeitnehmers zu der Befristungsvereinbarung hindere ihn nicht daran, ihre Wirksamkeit innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG gerichtlich überprüfen zu lassen.
III. Bewertung und Folgen für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt die restriktive Linie des BAG zur Befristung in gerichtlichen Vergleichen und erhöht die Anforderungen an deren rechtssichere Gestaltung. Für Arbeitgeber genügt es nicht, eine von den Parteien abschließend ausgehandelte Befristungsvereinbarung lediglich durch Beschluss des Arbeitsgerichts feststellen zu lassen. Soll § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG als Sachgrund dienen, muss aus dem Verfahrensablauf erkennbar sein, dass das Gericht inhaltliche Verantwortung für den Vergleich übernommen hat.
In der Praxis sollte daher darauf hingewirkt werden, dass das Gericht einen eigenen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO unterbreitet oder einen von den Parteien vorformulierten Regelungsvorschlag ausdrücklich als gerichtlichen Vorschlag übernimmt. Die bloße Bezeichnung als „gerichtlicher Vergleich“ oder ein Feststellungsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO bietet keine hinreichende Sicherheit. Maßgeblich ist die tatsächliche richterliche Mitwirkung am Inhalt der Befristungsabrede.
Die Entscheidung schränkt pragmatische Vergleichslösungen ein. Sie schafft zugleich Klarheit: Eine Befristung zur Beilegung eines Bestandsstreits bleibt möglich, wenn die gesetzlich vorausgesetzte Kontroll- und Gewährleistungsfunktion des Gerichts tatsächlich zum Tragen kommt. Für die Arbeitgeberpraxis ist daher weniger der formale Abschlussweg als vielmehr die dokumentierte verantwortliche Beteiligung des Gerichts entscheidend.



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