16.11.2023
BAG: Urteil vom 18.10.2023 zur Arbeit auf Abruf
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt nach der gesetzlichen Regelung eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Eine abweichende Auslegung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Details zu dieser Entscheidung finden Sie in unserem Newsletter.
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