04.12.2025
EuGH: Zum Anzeigeverfahren bei der Massenentlassung – Vorlage des Zweiten Senats („Tomann“)
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Kündigungen im Zuge einer Massenentlassung einer Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit bedürfen, damit sie nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen wirksam werden können. Dabei kann eine unterbliebene Anzeige durch den Arbeitgeber nicht in der Weise nachgeholt werden, dass damit die Kündigungen 30 Tage nach der Nachholung wirksam werden. Details zu dieser Entscheidung finden Sie in unserem Newsletter.
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