Wehrrecht: Wehrdienst- Modernisierungsgesetz im Kabinett beschlossen
- Christian Hass

- 28. Aug. 2025
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28.08.2025
In der Kabinettssitzung am 27.08.2025 im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) beschlossen.
Wesentlicher Inhalt
Der Regierungsentwurf unterscheidet sich nicht wesentlich vom Referentenentwurf. Neben redaktionellen Änderungen und sprachlichen Präzisierungen sind folgende Anpassungen vorgenommen worden:
Anrechnung von Freiwilligendienst auf den Grundwehrdienst (Rechtsverordnung): Es soll ein neuer § 7a WPflG-E eingeführt werden, der die Berücksichtigung von Freiwilligendiensten nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EstG im Falle eines Inkrafttretens der Rechtsverordnung (§ 2a WPflG-E) regeln soll. Wehrpflichtige, die Freiwilligendienst leisten oder geleistet haben, sollen nur dann herangezogen werden, wenn nach Anrechnung des Freiwilligendienstzeitraums ein Grundwehrdienst von mindestens sechs Monaten verbleibt. Das soll auch für Wehrpflichtige gelten, die sich vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu einem Freiwilligendienst verpflichtet haben und diesen innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung beginnen. Während des Freiwilligendienstes sollen sie nicht herangezogen werden.
Wehrerfassung: Die Regelung zur Datenerfassung in § 15 WPflG-E durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr wurde sprachlich präzisiert und ein Katalog eingefügt, welche Daten abgerufen und weiterverarbeitet werden sollen. Es sollen alle Daten nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes erfasst werden können.
Bereitschaftserklärung: Nach § 15a Abs. 2 WPflG-E soll eine Bereitschaftserklärung als Alternative zum Online-Fragebogen auch unabhängig von den technischen Voraussetzungen schriftlich abgegeben werden können.
Datenübermittlung: Bei der Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ASG) nach § 15d Abs. 1 WPflG-E soll das Bundesamt für Personalmanagement nun auch die Informationen über die Einberufung zum Wehrdienst und die Feststellung einer Befreiung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1-3 WPflG an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Auch nach § 15d Abs. 2 WPflG-E soll das Bundesamt zum Zwecke der Musterung die aufgelisteten Auskünfte bei den Wehrpflichtigen einholen dürfen und diese an die Bundesagentur übermitteln.
Bußgeldvorschrift: In § 45 Abs. 2 WPflG-E soll nun klargestellt werden, dass die aufgelisteten Ordnungswidrigkeiten (wie z.B. eine unrichtig abgegebene Bereitschaftserklärung nach Abs. 1 Nr. 1) auch mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Kriegsdienstverweigerungsgesetz: § 2 KDVG-E wurde redaktionell angepasst. Anträge auf Kriegsdienstverweigerung sollen nun beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gestellt werden. Über die Berechtigung zur Verweigerung soll das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) entscheiden. Dieses soll nach § 7 Abs. 1 a) Nr. 1 KDVG-E den Antrag ablehnen, wenn der Antragsteller die Musterung verweigert. Ebenfalls wurde die Dauer der Aktenaufbewahrung nach § 12 Abs. 2 ZKDVG-E angepasst und in § 13 KDVG-E eine neue Anwendungsvorschrift eingefügt.
Soldatengesetz: Hinsichtlich der Datenverarbeitung im Zuge der freiwilligen Bereitschaftserklärung nach § 15 a WPflG-E wurde der § 58c Abs. 2 SG-E etwas angepasst. Ein Abrufen und Verarbeiten der Daten soll nun ausschließlich nach §§ 34a und 38 Bundesmeldegesetz erfolgen. Die Daten sollen im neu eingefügten Fall des § 58c Abs. 3 Satz 3 SG-E unverzüglich gelöscht werden, wenn es innerhalb von drei Jahren nach Übersendung von Informationen über die Tätigkeiten in den Streitkräften nicht zu einer Kontaktaufnahme durch die betroffene Person gekommen ist. Als Übergangsvorschrift wurde § 101 SG-E nun ergänzt.
Zivildienstgesetz: Auch beim Zivildienstgesetz (ZDG) wurden neue vor allem redaktionelle Änderungen vorgenommen. Der § 14c Abs. 1 ZDG-E wurde insoweit angepasst, dass nun bei den Ausnahmen von der Heranziehung zum Zivildienst auch ein Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienst erfasst sein soll.
Arbeitssicherstellungsgesetz: Die Bundesagentur für Arbeit soll nun berechtigt sein, bestimmte Daten aller männlichen Personen zwischen 18-60 Jahren bei den Meldebehörden im Verteidigungsfall oder nach Maßgabe von Art. 80a Abs. 1 GG nach § 31a Abs. 1 ASG-E abzufragen. Für den Verteidigungsfall soll sie das nach Abs. 2 auch bei weiblichen Personen zwischen 18-55 Jahren dürfen. Bei der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a WPflG-E soll sie dazu schon vor der Feststellung eines Verteidigungsfalls bzw. vor einem Fall nach § 80a Abs. 1 GG berechtigt sein. Die im Referentenentwurf eher restriktiv ausgestaltete Zweckbindung für die Datenverarbeitung wurde in § 31c Abs. 1 ASG-E dahingehend erweitert, dass eine Datenverarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben nach dem ASG zulässig sein soll. Darüber hinaus sollen die Jobcenter nun nach einem § 31b ASG-E verpflichtet sein, im Verteidigungsfall oder nach Maßgabe von Art. 80a Absatz 1 GG die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Das BMAS legt die erforderlichen Daten per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestags und Bundesrats fest.
Bewertung
Der Regierungsentwurf enthält einige sinnvolle redaktionelle Änderungen und Präzisierungen. Dabei bleiben die Kerninhalte zum neuen Wehrdienst, der neuen Wehrerfassung und der Möglichkeit der Wiedereinführung eines Grundwehrdienstes per Rechtsverordnung unverändert.
Gerade die Ergänzungen im Arbeitssicherstellungsgesetz sind positiv. Es ist richtig, dass die Bundesregierung unsere Anregungen für die Datenübermittlungsmöglichkeiten zu Umsetzung des Arbeitssicherstellungsgesetzes aufgegriffen hat. Jetzt wird es eine rechtssichere Grundlage für die nötige Datenübermittlung - auch von den Jobcentern - an die Bundesagentur für Arbeit geben. Darüber ist es sinnvoll, wenn die Bundesagentur für Arbeit gesetzlich ermächtigt wird, die erforderlichen Daten bei den Meldebehörden unkompliziert abfragen zu können, um ihre gesetzlichen Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz effektiv zu bewältigen.
Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Der Regierungsentwurf wird als nächstes dem Bundesrat und im folgenden dem Bundestag zugeleitet. Bei dem Gesetzesvorhaben handelt es sich um ein Zustimmungsgesetz. Über das weitere Gesetzgebungsvorhaben werden wir sie selbstverständlich informieren. Kommen Sie bei Fragen und Anregungen zum Regierungsentwurf gerne auf uns zu.




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