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EuGH: Zum Anzeigeverfahren bei der Massenentlassung – Vorlage des Zweiten Senats („Tomann“)

04.12.2025


Der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-134/24 – entschieden, dass Kündigungen im Zuge einer Massenentlassung einer Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit bedürfen, damit sie nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen wirksam werden können. Dabei kann eine unterbliebene Anzeige durch den Arbeitgeber nicht in der Weise nachgeholt werden, dass damit die Kündigungen 30 Tage nach der Nachholung wirksam werden.


I. Sachverhalt


Die Parteien streiten im Ausgangsrechtsstreit vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) um die Wirksamkeit einer Massenentlassung durch den Beklagten. Der Kläger war seit 1994 bei der V-GmbH beschäftigt. Anfang Dezember 2020 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum März 2023 und entließ innerhalb von 30 Tagen mehr als fünf Beschäftigte.


Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamburg, welches der Klage stattgab und feststellte, dass der Beklagte ein Massenentlassungsverfahren durchführen und eine Massenentlassungsanzeige an die zuständige Agentur für Arbeit abgeben hätte müssen. Die Berufung des Beklagten beim Landesarbeitsgericht Hamburg wurde zurückgewiesen. Die vom Beklagten eingelegte Revision wurde dem Sechsten Senat zugewiesen. Dieser stellte in einem ersten Beschluss (Beschluss v. 11. Mai 2023 – 6 AZR 157/22) ebenfalls die Anzeigepflicht fest und äußerte in einem zweiten Beschluss (Beschluss v. 14. Dezember 2023 – 6 AZR 157/22) Zweifel am bisherigen Sanktionsregime bei Fehlern im Anzeigeverfahren und fragte beim Zweiten Senat eine Rechtsprechungsänderung an.


Das BAG hat unter diesen Umständen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen, welche durch den EuGH wie folgt ausgelegt wurden:


1. Ist Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 (MERL) dahin auszulegen, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung, die nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL der zuständigen Behörde anzuzeigen ist, erst nach Ablauf der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL vorgesehenen Frist von 30 Tagen wirksam werden kann?


2. Ist Art. 4 Abs. 1Unterabs. 1 MERL dahin auszulegen, dass das Ablaufen der in diesem Artikel genannten Frist von 30 Tagen nicht nur voraussetzt, dass die beabsichtigte Massenentlassung angezeigt wurde, sondern auch, dass der Inhalt dieser Anzeige den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL genügt?


3. Ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, der die Kündigung eines Arbeitsvertrags unter Verstoß gegen die erstgenannte Bestimmung vorgenommen hat, ohne der zuständigen Behörde die beabsichtigte Massenentlassung, in deren Rahmen diese Kündigung erfolgt, anzuzeigen, die fehlende Anzeige in der Weise nachholen kann, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde?


4. Ist Art. 6 MERL dahin auszulegen, dass das nationale Recht es der zuständigen Behörde überlassen kann, durch einen Rechtsakt, der für den Arbeitnehmer unanfechtbar und für die nationalen Gerichte bindend ist, den konkreten Zeitpunkt des Ablaufs der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL vorgesehenen Frist festzustellen, oder dahin, dass das nationale Recht dem Arbeitnehmer ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Richtigkeit dieser behördlichen Feststellung einräumen muss.


II. Entscheidungsgründe


Der EuGH ist der Ansicht, das Vorabentscheidungsersuchen des Zweiten Senats ist zulässig, auch wenn der Ausgangsrechtsstreit nicht vom Zweiten, sondern vom Sechsten Senat entschieden wird. Insoweit sei der Begriff „Erlass eines Urteils“ i.S.v. Art. 267 Abs. 2 AEUV weit auszulegen, sodass er das gesamte Verfahren, das zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führt, umfasse.


Die erste Vorlagefrage hält der EuGH für zulässig und stellt fest, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung aufgrund des Wortlauts in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL nicht vor Ablauf der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL vorgesehenen Frist wirksam werden, die ab der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung läuft. Darüber hinaus betont der Gerichtshof, der Zweck der Anzeigepflicht setze eine Massenentlassungsanzeige zwangsläufig voraus. Die Anzeigepflicht diene der Agentur für Arbeit, welche diese Frist dazu nutze, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Problemen zu suchen und ermögliche es auf der Grundlage aller ihr vom Arbeitgeber übermittelten Informationen zu ergründen, welche Möglichkeiten bestünden, durch Maßnahmen, die an die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts und der Wirtschaftstätigkeit, unter denen die

Massenentlassungen stattfinden, angepasst seien, die negativen Folgen der Entlassungen zu begrenzen.


Der EuGH sieht die zweite und die vierte Vorlagefrage als unzulässig an, da sie in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht. Der Beklagte habe eine Anzeige gänzlich unterlassen, somit gehe es nicht um die Vereinbarkeit eines Inhalts einer solchen Anzeige mit den Vorgaben in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie.


Dagegen stellte der EuGH die Zulässigkeit der dritten Vorlagefrage fest und beantwortet sie insoweit, dass ein Arbeitgeber, der die Kündigung eines Arbeitsvertrags ohne die Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung vorgenommen hat, die fehlende Anzeige nicht in der Weise nachholen kann, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde. Ansonsten würde die Abfolge des vorgesehenen Verfahrens und der vorgesehenen Pflichten in Frage gestellt. Die zwei Verfahrenspflichten, die die Massenentlassungsrichtlinie dem Arbeitgeber auferlege, diene dazu, den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen zu stärken und die Rechtsicherheit für sie aufrechtzuerhalten. Die Anzeigepflicht gewährleiste, dass die betroffenen Arbeitnehmer überprüfen können, ob die Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung im Einklang mit der MERL erfolgt sei.


III. Bewertung | Folgen der Entscheidung


Leider bringt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht die erhoffte Entlastung für Arbeitgeber bei der Durchführung von Massenentlassungen. Das fehleranfällige Massenentlassungsverfahren in §§ 17 f. KSchG bleibt eine bürokratische Zumutung und ist für die Unternehmen in dieser Form nicht mehr praxistauglich. Arbeitgebern kann nach dem Urteil des EuGH und bis zur abschließenden Klärung der Sanktionsfolgen durch das BAG nur geraten werden, im Verfahren – und besonders bei der Massenentlassungsanzeige – penibel die gesetzlichen Verfahrenspflichten sowie die unionsrechtlich vorgegebene Abfolge von Konsultations- und Anzeigeverfahren vor der Kündigung einzuhalten.

 
 
 

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