EuGH: zum Anzeigeverfahren bei der Massenentlassung - Vorlage des sechsten Senats ("Sewel")
- Christian Hass

- 4. Dez. 2025
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04.12.2025
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-402/24 – entschieden, dass der Zweck des Anzeigeverfahrens nicht durch eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige erreicht werden kann, auch wenn die zuständige Agentur für Arbeit diese fehlerhafte oder unvollständige Anzeige nicht beanstandet und sich als ausreichend informiert betrachtet.
I. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten im Ausgangsrechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung des Klägers durch den Insolvenzverwalter der Beklagten im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung.
Der Kläger war seit 2012 bei einer Luftfahrtgesellschaft als Flugkapitän beschäftigt. Mitte Juni leitete die Gesellschaft mit den Personalvertretern der Flugkapitäne im Hinblick auf deren Entlassung ein Konsultationsverfahren ein. Ende des Monats beschloss sie die Einstellung ihres Betriebs mit sofortiger Wirkung. Am 1. Juli 2020 wurde über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt und zeigte die beabsichtigte Massenentlassung der zuständigen Arbeitsagentur an. Die Anzeige enthielt keine abschließende Stellungnahme der Personalvertretung und keine Angaben zum Inhalt der im Rahmen des Konsultationsverfahrens geführten Gespräche. Anfang Juli kündigte der Beklagte erst das Kabinen- und Bodenpersonal und dann Ende Juli auch die Arbeitsverträge des Klägers und weiterer Flugkapitäne mit einer Frist von drei Monaten.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin, das sich für unzuständig erklärte und an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwies. Dieses wies die Kündigungsschutzklage ab. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die klägerische Berufung zurück. Der Kläger legte daraufhin Revision beim Bundesarbeitsgericht an, das die Rechtssache dem Sechsten Senat zuwies. Aufgrund des innergerichtlichen Anfrageverfahrens an den Zweiten Senat und dessen Vorlage in der Rechtssache C-134/24 beschloss der Sechste Senat das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, welche durch den EuGH wie folgt ausgelegt wurden:
1. Ist Art. 3 MERL dahin auszulegen, dass der Zweck der Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde als erreicht angesehen werden kann, wenn zum einen diese Behörde eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige nicht beanstandet und sich somit als ausreichend informiert betrachtet, um innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL vorgesehenen Frist nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, und wenn zum anderen nach der nationalen Regelung ein Zusammenwirken des Arbeitgebers und der zuständigen Behörde vorgesehen ist, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu begrenzen, und/oder die nationale Arbeitsagentur im Massenentlassungsverfahren zur Amtsermittlung verpflichtet ist?
2. Ist Art. 3 MERL dahin auszulegen, dass der Zweck der Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde als erreicht angesehen werden kann, wenn eine fehlerhafte oder fehlende Massenentlassungsanzeige korrigiert, ergänzt oder nachgeholt werden kann, nachdem der betroffene Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsvertrags informiert wurde?
3. Ist Art. 6 MERL dahin auszulegen, dass im Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung der Umstand, dass die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL vorgesehene Frist von 30 Tagen nicht läuft, eine Maßnahme darstellt, die dazu dient, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL vorgesehene Anzeigepflicht im Sinne von Art. 6 MERL durchzusetzen?
II. Entscheidungsgründe
Der EuGH stellt bezüglich der ersten Vorlagefrage fest, dass das Hauptziel der MERL nicht als erreicht angesehen werden kann, wenn der Arbeitgeber der zuständigen Arbeitsagentur die beabsichtigte Massenentlassung nicht gemäß seinen Verpflichtungen angezeigt hat und die Arbeitsagentur nicht über alle zweckdienlichen Angaben verfügt, um nach Lösungen für die durch die beabsichtigte Massenentlassung aufgeworfenen Probleme zu suchen. Dass die Arbeitsagentur den Eingang einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige bestätigt, ohne auf die Mängel der Anzeige hinzuweisen, führe nicht zur Annahme, dass die Anzeige den Vorschriften der Richtlinie entspreche. Eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige hindere sie daran, nach Lösungen für die durch die beabsichtigte Massenentlassung aufgeworfenen Probleme zu suchen. Der Arbeitgeber könne von seiner Anzeigepflicht nicht allein durch eine Mangelbehebung der Arbeitsagentur befreit werden, eine solche verstoße zum einen gegen Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 MERL. Zum anderen sei die Arbeitsagentur in der Zeit, die sie für die Schritte zur Mangelbehebung aufwende, an der Nutzung der gesamten Frist von 30 Tagen zur Lösungsfindung bezüglich der Probleme aufgrund der Massenentlassung gehindert.
Der EuGH sieht die zweite Vorlagefrage als unzulässig an, da der Beklagte im Ausgangsrechtsstreit nicht versucht hat, die fehlerhafte bzw. unvollständige Massenentlassungsanzeige zu korrigieren. Die Frage sei somit hypothetischer Natur und nicht entscheidungserheblich.
Der EuGH verneint die dritte Vorlagefrage und führt aus, dass im Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung der Umstand, dass die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL vorgesehene Frist von 30 Tagen nicht läuft, keine Maßnahme darstellt, die dazu dient, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL vorgesehene Anzeigepflicht im Sinne von Art. 6 MERL durchzusetzen.
Aus Art. 6 MERL ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, Verfahren einzurichten, mit denen die Einhaltung der von der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen gewährleistet werden könne. Die Richtlinie schreibe den Mitgliedsstaaten aber keine bestimmte Maßnahme im Falle eines Verstoßes gegen diese Verfahrenspflichten vor. Sie seien unter Einhaltung von Art. 47 der EU-Charta und unter Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie in der Lösungsfindung frei. Der Vorschlag des Sechsten Senats, die Kündigungsfrist für einen Zeitraum auszusetzen, der dem in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL vorgesehenen entspricht (30 Tage) und zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der betroffenen Arbeitnehmer führt, könne zum einen nicht an die Stelle der Rechtsfolge für die Anzeigepflicht des Arbeitgebers treten (Nichtlauf der Frist) und zum anderen die Mitgliedstaaten nicht davon entbinden, im Übrigen eine wirksame, effiziente und verhältnismäßige Maßnahme zu erlassen, die den Arbeitgeber dazu anhalten können, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL vorgesehene Anzeigepflicht einzuhalten, damit die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie, wie insbesondere die Entschädigung der betroffenen Arbeitnehmer, gewährleistet sei.
III. Bewertung | Folgen der Entscheidung
Auch mit dieser Entscheidung hat das BAG den Unternehmen keinen Gefallen getan. Nicht nur eine unterlassene Anzeige ist laut dem EuGH nicht nachholbar und verhindert die Wirksamkeit der Kündigungen sowie die Beendigung der Arbeitsverhältnisse im Zuge einer Massenentlassung. Auch die Heilung einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige durch die zuständige Arbeitsagentur ist ausgeschlossen, da der Gerichtshof ansonsten den Zweck der MERL als nicht erfüllt ansieht. Darüber hinaus bleibt die Frage der Sanktion zu Lasten der Rechtssicherheit vorerst ungeklärt: Die bloße Hemmung der 30-Tage-Frist stellt laut EuGH zumindest keine wirksame Sanktion dar, um die Pflicht zur Massenentlassungsanzeige wirksam durchzusetzen. Wie der Senat nun die Sanktionsfolgen bei einer fehlerhaften Anzeige beurteilt, bleibt abzuwarten. Klar ist, dass die Sanktion geeignet sein muss, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber anzuhalten, die Verfahrenspflichten einzuhalten und die Wirksamkeit der Richtline zu gewährleisten. Damit ist fürs Erste auch diese Chance vertan, das Massenentlassungsverfahren praktikabler und unbürokratischer auszugestalten.




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