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Befristungsrecht: § 41 Abs. 2 SGB VI neu

06.02.2026


Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur Gleichstellung der Kindererziehungszeiten in Kraft getreten und damit auch eine neue Befristungsregelung für ältere Arbeitnehmer in § 41 Abs. 2 SGB VI. In der Anlage überlassen wir Ihnen eine Ausarbeitung der BDA zu dieser Thematik.


Wesentlicher Inhalt


Nach der Neuregelung gilt das sog. Vorbeschäftigungsverbot für kalendermäßige Befristungen gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG unter bestimmten Bedingungen nicht für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dadurch wird eine Rückkehr in den Betrieb des ehemaligen Arbeitgebers im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses ermöglicht.


Bewertung


Nicht zuletzt im Rahmen des Dialogprozesses des BMAS „Arbeit & Rente“ im Jahr 2024 hat sich die BDA nachdrücklich dafür eingesetzt, dass die rechtssichere Möglichkeit geschaffen wird, ehemalige Mitarbeiter nach einem Ausscheiden wegen Erreichens des Rentenalters für eine befristete Zeit wieder in Beschäftigung zu nehmen. Auch wenn § 41 Abs. 2 SGB VI unnötig restriktiv und kompliziert ist, schafft er endlich eine erleichterte Möglichkeit der erneuten befristeten Beschäftigung beim alten Arbeitgeber.


Das Festhalten an einer Höchstdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung je kalendermäßig befristeten Vertrag ist im Falle einer Beschäftigung im Rentenalter unnötig und unsinnig. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG soll ursprünglich eine Aushöhlung unbefristeter Arbeitsverhältnisse verhindern. Eines solchen Schutzes bedürfen diese Beschäftigten, die bereits rentenberechtigt sind, nicht mehr. Die zwingende Stückelung bewirkt nunmehr sogar das Gegenteil. Sie verhindert längere Verträge und macht es erforderlich, dass eine längere Beschäftigung immer wieder neu vertraglich vereinbart werden muss. Das ist wieder neue und vor allem unnötige Bürokratie.


 
 
 

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