BAG: Zur außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist eines Arbeitnehmers, der zugleich ehrenamtlicher Richter ist
- Christian Hass

- 15. Aug. 2025
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15.08.2025
Das Bundesarbeitsgericht hat Urteil vom 18. Juni 2025 – 2 AZR 228/23 – entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung zum selben Termin beendet wird, auch wenn sich eine außerordentliche Änderungskündigung als unwirksam erweist. Eine Kündigungsschutzklage ist dann insgesamt abzuweisen.
I. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist. Der Kläger war seit 1997 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin angestellt. Er war erst in der Betriebsstätte der Beklagten in Berlin beschäftigt, bis seine Betriebsstätte mit anderen Betriebsstätten der beteiligten Konzernunternehmen durch einen Tarifvertrag (§ 3 BetrVG) zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit („Region Nord-Ost“) zusammengefasst. Im März 2017 wurde der Kläger zum Mitglied des für diese Region errichteten Betriebsrats gewählt. Seit April 2017 übte er eine Tätigkeit als Technical Project Manager in einem internationalen Team aus, dessen Projektleiter vom UK aus arbeitete. Dabei war er zu 100 Prozent im Homeoffice tätig und wurde im Folgenden für die Dauer von fünf Jahren als ehrenamtlicher Richter beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg berufen. Die Beklagte stellte den Kläger im Dezember 2020 erst unwiderruflich frei, kündigte dann das Arbeitsverhältnis Ende November 2021 außerordentlich schriftlich unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist und bot dem Kläger daraufhin eine Weiterbeschäftigung an.
Der Kläger lehnte das Änderungsangebot ab und erhob Kündigungsschutzklage. Er ist der Ansicht, die außerordentliche Änderungskündigung sei nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) unwirksam. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Entscheidungsgründe
Das BAG hat die Revision des Klägers als unbegründet verworfen und entschieden, dass die außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist zwar unwirksam ist, das Arbeitsverhältnis aber durch eine im Wege der Umdeutung gewonnene ordentliche Kündigung wirksam zum selben Termin beendet wurde.
Das BAG stellt fest, dass eine ordentliche Kündigung nicht nach Maßgabe des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 durch Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf ausgeschlossen war. Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung ehrenamtlicher Richter während ihrer Amtszeit nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Obwohl der Kläger zum ehrenamtlichen Richter beim LAG Berlin-Brandenburg berufen wurde, falle er nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift.
Das ergebe sich zum einen aus Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrags, wonach auf die am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingesetzten Richter einheitlich die Vorschriften des Landes Berlin angewendet werden, da das Landesarbeitsgericht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrags seinen Sitz in Berlin habe. Das gelte ebenso für ehrenamtliche Richter. Im Land Berlin gebe es aber gerade keine zu Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf vergleichbare Vorschrift. Zum anderen daraus, dass sich die Verfassung des Landes Brandenburg nicht an die Beklagte richte, sie gehöre insoweit nicht zum „Staatsvolk“ des Landes. Dies sei regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Betrieb oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg hat, ein Wohnsitz des Arbeitnehmers reiche nicht aus, um eine Anwendung des Sonderkündigungsschutzes zu begründen.
Das BAG legt dar, dass im vorliegenden Fall auch der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG nicht eingreife, da der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung weder Mitglied eines Betriebsrats gewesen sei noch sich im Nachwirkungszeitpunkt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG befand. Die Amtszeit des Klägers habe nach § 24 Nr. 4 BetrVG mit dem Verlust von dessen Wählbarkeit im Zuge seiner Versetzung in einen anderen Betrieb geendet.
Das BAG erörtert eine Umdeutung der außerordentlichen Änderungskündigung in eine ordentliche Kündigung nach den Voraussetzungen des § 140 BGB. Danach entspreche die Umdeutung auch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, was für den Kläger im Kündigungszeitpunkt auch erkennbar gewesen sei. Eine generelle Kündigungsabsicht ergebe sich diesbezüglich aus der unwiderruflichen Freistellung des Klägers durch die Beklagte und den vorausgegangenen unwirksamen Kündigungen. Die ordentliche Kündigung sei auch nicht sozialwidrig, eine Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des KSchG und des BetrVG sei nicht gegeben. Der Kläger sei im Kündigungszeitpunkt nicht mehr einem im Inland belegenen Betrieb im kündigungs- oder betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zugeordnet gewesen. Auch greife das Sonderkündigungsrecht in § 26 Abs. 1 ArbGG bzw. § 45 Abs. 1a Satz 3 DRiG jeweils i.V.m. § 134 BGB nicht, da ein Zusammenhang zwischen Richtertätigkeit und Kündigung nicht festgestellt werden könne.
III. Bewertung I Folgen der Entscheidung
Erfreulich ist, dass das BAG bekräftigt, dass auch eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist nach den Voraussetzungen in § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden und so das Arbeitsverhältnis wirksam beenden kann.
Der doch eher spezielle Sachverhalt durch die landesrechtlichen Besonderheiten weist darüber hinaus auf wichtige gesetzliche Regeln zum Sonderkündigungsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hin. Sollten Beschäftigte Ehrenämter wahrnehmen, sind sie nicht selten vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ihres Amtes geschützt. Gerade für Beschäftigte mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Richter und Betriebsräte besteht grundsätzlich Sonderkündigungsschutz. Doch nicht immer fallen diese auch in den Anwendungsbereich der Sonderkündigungsvorschriften, deshalb sollte hier sorgfältig geprüft werden. Gerade bei einer Versetzung in einen anderen Betrieb sollte bei § 15 KSchG immer geprüft werden, ob der betroffene Beschäftigte seine betriebsverfassungsrechtliche Wählbarkeit verloren hat und deshalb nicht mehr vom Anwendungsbereich erfasst ist.




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