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BAG: Zum Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei Betriebsratsvergütungen

22.05.2025


Das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 26. November 2024 – 1 ABR 12/23 – entschieden, dass bei einer Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes nach § 37 Abs. 4 bzw. § 78 S. 2 BetrVG dem Betriebsrat kein Beteiligungsrecht nach § 99 Abs.1 S.1 BetrVG zusteht.


I. Sachverhalt


Die Beteiligten streiten über eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Einleitung eines Zustimmungsverfahrens hinsichtlich der Zuordnung des Betriebsratsvorsitzenden zu einer höheren Lohngruppe.


Nachdem der Vorsitzende des Betriebsrates eine für die Position des Werkstattleiters erforderliche Personalauswahl durchlaufen hatte, vergütete ihn die Arbeitgeberin entsprechend einer höheren und für diese Tätigkeit einschlägigen tariflichen Vergütungsgruppe.


Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er hätte bei dieser Vergütungsanpassung beteiligt werden müssen. Er hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn bei der Eingruppierung der Arbeitnehmerin nach § 99 Abs.1 S.1 BetrVG zu beteiligen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.


Der Betriebsrat trägt vor, dass eine ohne seine Zustimmung durchgeführte personelle Maßnahme nach § 99 Abs.1 S.1 BetrVG vorläge. Daher könne er nach § 101 S.1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die personelle Maßnahme aufzuheben. Die Arbeitgeberin trägt vor, die Anpassung der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder sei keine Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs.1 S.1 BetrVG.

Das Arbeitsgericht hat der Arbeitgeberin aufgegeben, die Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG einzuholen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin diesen Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG als unzulässig abgewiesen und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.


II. Entscheidungsgründe


Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats als insgesamt unbegründet abgewiesen. Nach § 101 S. 1 BetrVG könne der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, die personelle Maßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG aufzuheben, wenn eine solche ohne seine Zustimmung durchgeführt werde. Ein solcher Fall läge aber nicht vor.


Bei einer Anpassung des Entgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 BetrVG oder § 78 S. 2 BetrVG handele es sich nicht um eine der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG unterliegende Ein- oder Umgruppierung. Solche lägen in der Einordnung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung oder einer Änderung dieser Einreihung. Bei beiden bestünde eine Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung nach dafür vorgesehenen Kriterien.


Nach § 78 S. 2 BetrVG handele es sich um eine Entgeltanpassung entsprechend der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung. Danach könne ein Betriebsratsmitglied, dass nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höhere Vergütung aufgestiegen sei, den Arbeitgeber nach § 78 S. 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB unmittelbar auf Zahlung des höheren Entgelts in Anspruch nehmen. Nach § 37 Abs. 4 BetrVG handele es sich um eine Entgeltanpassung zur Vermeidung einer Benachteiligung in Bezug auf vergleichbare Arbeitnehmer.


Es liege selbst im vorliegenden Fall keine Zuordnung in eine Vergütungsordnung vor, bei dem sich das Arbeitsentgelt nach einer betrieblichen Vergütungsordnung richte. Auch hierbei würden nicht die Aufgaben des Betriebsratsmitglieds, sondern lediglich ein möglicher Arbeitsplatz bewertet. Die abstrakte Bewertung von Arbeitsplätzen falle nicht unter § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG.


Die Ein- und Umgruppierung und die dabei nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG erforderliche Beteiligung würden der Transparenz und innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit dienen. Dieser Zweck komme nicht zum Tragen, wenn das Arbeitsentgelt nicht durch Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung, sondern nach davon unabhängigen gesetzlichen Vorgaben festgelegt werde.


III. Bewertung I Folgen der Entscheidung


Das Urteil ist aus Arbeitgebersicht positiv zu bewerten. Es stellt klar, dass die Vergütungsanpassung bei Betriebsratsmitgliedern keine Eingruppierung, sondern ein beteiligungsfreier Normvollzug ist.

 
 
 

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