BAG: Zugang einer Kündigung durch Einwurf-Einschreiben - Anscheinsbeweis
- Christian Hass

- 30. März
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Das BAG hat mit Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 – entschieden, dass die bloße Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung seines Sendungsverlaufs für sich allein genommen ohne die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für einen Zugang der eingelieferten Postsendung beim Empfänger begründet.
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob eine Kündigung der beklagten Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der klagenden Arbeitnehmerin aufgelöst hat. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis Mitte März 2022 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Dagegen erhob die Klägerin mit einem Hinweis auf ihre Schwangerschaft Kündigungsschutzklage, welche vor dem Arbeitsgericht Erfolg hatte. Das zuständige Regierungspräsidium erteilte der Beklagten mit Bescheid von Juli 2022 die Zustimmung zur Kündigung. Die Arbeitgeberin berief sich im Laufe des Kündigungsschutzverfahrens auf ein erneutes Kündigungsschreiben an die Klägerin. Die Klägerin hat den Zugang dieses Kündigungsschreibens bestritten.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das erneute Kündigungsschreiben der Klägerin mittels Einwurf-Einschreiben zugegangen sei. Ausweislich des im Internet abrufbaren Sendungsstatus sei das Schreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer der Klägerin zugestellt worden, insoweit bestehe ein Anscheinsbeweis, der durch das pauschale Bestreiten der Klägerin nicht erschüttert werde.
Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit die Revision betreffend, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat der Klage stattgegeben.
II. Entscheidungsgründe
Das BAG hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine erneute Kündigung der Beklagten aufgelöst wurde und das Berufungsurteil der Vorinstanz bestätigt. Das BAG stellt fest, dass die Beklagte für den Umstand des Zugangs des Kündigungsschreibens die Darlegungs- und Beweislast trage und für den Zugang der Kündigung beweisfällig geblieben sei. Es bestehe kein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Beklagten, dass ein Zugang des erneuten Kündigungsschreibens bei der Klägerin erfolgt sei. Der von der Beklagten vor-gelegte Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens zusammen mit einem von der Beklagten im Internet abgefragten Sendungsstatus genüge nicht für einen Beweis des ersten An-scheins, dass das Schreiben der Klägerin tatsächlich zugegangen ist. Der Beweis des ersten Anscheins greife bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststehe, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ur-sache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweise.
Das BAG führt aus, dass es nicht entscheiden müsse, ob es der BGH-Rechtsprechung nach BAG vom 27.09.2016 – II ZR 299/15 folge, da aufgrund des fehlenden Vortrags der Beklagten und der Feststellungen des Landgerichts unklar geblieben sei, welches Verfahren zur Anwendung gekommen ist. Die Beklagte habe nämlich den Auslieferungsbeleg nicht vorgelegt. Es fehle an Angaben über die Person des den Einwurf bewirkenden Postbediensteten sowie über weitere Einzelheiten der Zustellung.
Der Ausdruck des Sendungsstatus, auf dem dieselbe Sendungsnummer wie auf dem Einlieferungsbeleg sowie das Zustelldatum vermerkt sind, biete ebenfalls keine ausreichende Gewähr für einen Zugang. In diesem Fall lasse sich weder feststellen, wer die Sendung zugestellt hat, noch gebe es ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das vom Bundesgerichtshof beschriebene oder das jeweils gültige Verfahren der Deutschen Post AG für die Zustellung der eingelieferten Postsendung tatsächlich eingehalten wurde. Der Sendungsstatus sei kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg.
III. Bewertung | Folgen der Entscheidung
Durch eine weitere Entscheidung des BAG zum Zugang einer Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben zeigt sich, dass eine Übermittlung der Kündigungserklärung per Einwurf-Einschreiben durch den Arbeitgeber nach der aktuellen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu empfehlen ist. Auch ein Anscheinsbeweis kann den darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitgeber zumindest dann nicht retten, wenn kein Auslieferungsbeleg vorliegt und das Zustellungsverfahren durch das Gericht nicht nachvollzogen werden kann. Ob das BAG dem BGH, der einen Anscheinsbeweis bei Vorleigen eines Auslieferungsbescheids grundsätzlich als möglich er-achtet, folgen wird, bleibt abzuwarten.
Es ist Arbeitgebern zu empfehlen, eine rechtssichere Methode zur Übermittlung ihrer Kündigungen zu nutzen. In Betracht kommt die Übermittlung per Bote oder die persönliche Übergabe im Beisein eines Zeugen. Nur so kann aufgrund der restriktiven arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung rechtssicher der Zugang der Kündigung im Kündigungsprozess nachgewiesen werden. Ansonsten ist die Kündigung im schlimmsten Fall unwirksam. Lässt sich eine Übermittlung des Kündigungsschreibens nicht vermeiden, sollte auf jeden Fall sichergestellt werden, dass sowohl der Einlieferungsbeleg als auch der Auslieferungsbeleg vorliegt und im besten Fall die Person des Postzustellers bekannt ist.




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