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BAG: Vertrauensschutz bei der Neuregelung einer Versorgungsordnung

27.03.2025


Das BAG hat mit Urteil vom 2. Juli 2024 – 3 AZR 247/23 – entschieden, dass bei einer Ablösung einer konzernweit geregelten betrieblichen Altersversorgung für den gesamten Konzern durch eine neue Konzernbetriebsvereinbarung sachlich proportionale Gründe für eine verschlechternde Regelung der noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nach den tatsächlichen Umständen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Konzern vorliegen müssen.


I. Sachverhalt


Die Parteien streiten über die Höhe der Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung. Der Kläger war seit 1986 bei der Beklagten, einem Tochterunternehmen der H AG, beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags galt noch die Konzernbetriebs-vereinbarung „Pensionsordnung der H-Werke AG vom 1. Oktober 1977“ (KBV PO 77). Zum 1. Januar 1987 trat daraufhin eine geänderte Pensionsordnung in Kraft (KBV PO 87). Ende August 2020 trat der Kläger schließlich in den Ruhestand ein.


Der Kläger macht nun geltend, seine betriebliche Altersversorgung sei ausschließlich nach der „KBV PO 77“ zu berechnen, da diese nicht wirksam durch die verschlechternde Neuregelung der Versorgungsordnung „KBV PO 87“ abgelöst worden sei. Der Kläger ist der Ansicht, ein außergewöhnlich hoher Rückstellungsbedarf könne die Ablösung nicht rechtfertigen. Jedenfalls habe die Beklagte nur zu den konzernweiten Rückstellungen vorgetragen, nicht aber zu denen der H S AG. Dagegen macht die Beklagte geltend, es hätten sachlich-proportionale Gründe für die Ablösung der „KBV PO 77“ durch die „KBV PO 87“ im konkreten Fall vorgelegen. Nach einer konzerneinheitlichen Betrachtung sei prognostiziert worden, dass sich die Pensionsrückstellungen bei Weiterführung der „KBV PO 77“ bis zum Jahr 2003 von 1,5 Milliarden auf 3,3 Milliarden DM erhöht hätten. Demgegenüber seien bei der Umstellung auf die „KBV PO 87“ die Rückstellungen nach 20 Jahren um 1,6 Milliarden DM geringer ausgefallen. Zusätzlich habe sich der H-Konzern aufgrund der Stahlkrise in existenziellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Auch das bestehende Versorgungswerk habe sich in der Form einer Gesamtversorgung fehlentwickelt, da sich die Verhältnisse durch das 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz grundlegend geändert hätten, was 1977 niemand vorhergesehen habe. Aus diesen Gründen habe sich die Beklagte bei der „KBV PO 87“ für ein Festbetragssystem ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Rente entschieden.


Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.


II.  Entscheidungsgründe


Das BAG hat entschieden, dass die Revision des Klägers begründet ist. Demnach durfte das Landesarbeitsgericht nicht annehmen, dass die betriebliche Altersrente des Klägers nur für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 31. Dezember 1986 nach den Bestimmungen der „KBV PO 77“ zu berechnen ist, ab dem 1. Januar 1987 hingegen nach den Bestimmungen der „KBV PO 87“. Zwar konnte die „KBV PO 77“ nach der für Betriebsvereinbarungen geltenden Zeitkollisionsregel grundsätzlich durch die gleichrangige „KBV PO 87“ abgelöst werden. Nach Ansicht des Gerichts bedarf es jedoch nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes für die Verschlechterung von Berechnungsgrundlagen für dienstzeitabhängige, noch nicht erdienter Zuwächse, sachlich-proportionaler Gründe.


Demnach könnten sich sachliche Gründe aus einer schon eingetretenen oder prognostizierten – negativen – wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns ergeben. Dabei seien die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen darzulegen und die Unterlassung anderweitiger Sanierungsmöglichkeiten plausibel zu erläutern. Neben den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Konzerns könne eine bereits eingetretene oder prognostizierte negative Entwicklung auch nur des Versorgungssystems aufgrund unvorhersehbarer Umstände einen sachlichen Grund darstellen, die etwa auf Änderungen im Recht zurückzuführen sind.


Gleichzeitig müsse die Verschlechterung auch proportional sein. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn der Regelungszweck und der Kürzungsumfang in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen und die Verschlechterung auf ein Gesamtkonzept zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtet ist. Hierfür müsse bei einer Fehlentwicklung des Versorgungssystems der neue Dotierungsrahmen bezogen auf einen vergleichbaren Personenkreis dem ursprünglichen Dotierungsrahmen bei vorhersehbaren Entwicklungen entsprechen.


Gemessen an diesen Grundsätzen würde die Annahme des Berufungsgerichts, bei der gebotenen konzernbezogenen Betrachtung der Beklagten hätten sachlich-proportionale Gründe vorgelegen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Zum einen bemängelt das BAG, dass es offen bleibe, welche konkreten „unmittelbaren oder mittelbaren“ Auswirkungen der Stahlkrise die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf die H AG ausgelöst haben. Zwar sei nachvollziehbar, dass die wirtschaftliche Betroffenheit der Beklagten auf die Konzernmutter „durchschlage“. Allein der Umstand, dass der Geschäftsbereich Stahl mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes der H AG ausgemache, stelle jedoch keine ausreichende Begründung dar. Auch worauf der prognostizierte starke Anstieg der Rückstellungen zurückzuführen war, wäre nicht näher erläutert worden. Bei der Prüfung der Proportionalität der Einsparungen ließe das Berufungsurteil eine nachvollziehbare Würdigung aus, inwiefern sich diese in ein plausibles Konzept zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten einfügt. Ohne jegliche Feststellung, in welcher Größenordnung die übrigen Einsparmaßnahmen Entlastungen bringen würden, könne nicht beurteilt werden, ob die Reduktion der Versorgungslasten um 1,6 Milliarden DM in 20 Jahren eine kompatible Beschränkung der Versorgungszusagen bedeute.


Letztendlich weist das BAG auch noch daraufhin, dass ein Versorgungssystem mit Elementen der Gesamtversorgung bei sinkenden Sozialversicherungsrenten einen Systemwechsel unter dem Aspekt der Generationsgerechtigkeit geboten erscheinen lassen, der zugleich zu einer generationsgerechten Verteilung führt, wenn andernfalls die Gewährleistung der bisherigen Versorgungshöhe für Neueintritte zur Disposition steht.


III. Bewertung


Insbesondere wenn einem Konzern eine wirtschaftliche Krise droht, kann es häufig notwendig sein, die betriebliche Altersversorgung durch eine ablösende Betriebsvereinbarung zu ändern. Insofern sich die (Konzern-) Betriebsparteien für eine Verschlechterung der Berechnungsgrundlagen künftig erdienbarer Zuwächse entscheiden, wird dies regelmäßig zu Interessenskonflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führen. Ob eine Ablösung dann auch rechtlich zulässig ist, hängt maßgeblich davon ab, inwiefern der Arbeitgeber substantiiert, sachlich-proportionale Gründe darlegen kann, um eine willkürliche Verschlechterung der Versorgungszusagen auszuschließen. Wie im vorliegenden Fall zu sehen, ist dieser Begründungsakt äußerst sorgfältig vorzunehmen und mit konkreten Angaben zu untermauern. Andernfalls können Arbeitnehmer ggf. noch Jahrzehnte später Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

 
 
 

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