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BAG: Vergütung eines Betriebsratsmitglieds - Rufbereitschaftsvergütung

20.03.2025


Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 28. August 2024 – 7 AZR 197/23 entschieden, dass ein (teil-)freigestelltes Betriebsratsmitglied, das vor seiner Freistellung in Wechselschicht arbeitete und hierfür besondere tarifliche Vergütungsbestandteile erhielt, auch dann einen Anspruch auf diese Vergütungsbestandteile hat, wenn es die Betriebsratstätigkeit außerhalb der hierfür relevanten Arbeitszeit erbringt.


I. Sachverhalt


Die Parteien streiten über Vergütungsbestandteile. Der beklagte gemeinnützige Verein betreibt einen Rettungsdienst. Der Kläger war zunächst teilfreigestelltes Betriebsratsmitglied im Betrieb des Beklagten, bevor er in vollem Umfang freigestellt wurde. Vor seiner Freistellung war der Kläger als Rettungssanitäter ausschließlich in Wechselschicht beschäftigt. Hierfür erhielt er verschiedene tarifliche Zulagen (Wechselschichtzulage, Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit und Vergütung für Rufbereitschaft). Als (teil-)freigestelltes Betriebsratsmitglied verrichtete der Kläger seine Betriebsratstätigkeit nur zu den sog. üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag, 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr), für die keine tariflichen Zuschläge anfallen. Der Beklagte stellte daraufhin die Zahlung der Vergütungsbestandteile ein.


Der Kläger war der Auffassung, er hätte einen Anspruch auf die Vergütungsbestandteile, da er sie ohne sein Betriebsratsamt erhalten hätte. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass sich der Kläger, der seine Betriebsratstätigkeit eigenmächtig aus der Wechselschicht heraus verlegt habe, die entsprechenden Vergütungsbestandteile nicht verdient habe. Eine Zahlung dieser Vergütungsbestandteile sei eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Klägers gegenüber den anderen Arbeitnehmern, die zu den üblichen Bürozeiten arbeiteten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.


II. Entscheidungsgründe


Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass das Betriebsratsmitglied auch dann Anspruch auf die Vergütungsbestandteile hat, wenn es aufgrund der Betriebsratstätigkeit nicht während der zuschlagspflichtigen Zeiten gearbeitet hat.


Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass die Mitglieder des Betriebsrats nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind. Zum Arbeitsentgelt gehörten alle Vergütungsbestandteile, einschließlich Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Für die Fortzahlung dieser Vergütungsbestandteile sei allein maßgeblich, ob das Betriebsratsmitglied diese Vergütungsbestandteile erhalten hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet hätte. Das Betriebsratsmitglied müsse sich als solches die entsprechenden Zulagen und Zuschläge nicht „verdienen“. Demnach stünden Zuschläge für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten, etwa für Sonntagsarbeit, Nachtarbeit, Arbeit an Feiertagen oder Ähnliches, die nach § 37 Abs. 2 BetrVG zum fortzuzahlenden Entgelt zählen, einem vollständig oder teilweise freigestellten Betriebsratsmitglied auch dann zu, wenn es aufgrund seiner Amtstätigkeit tatsächlich überhaupt keine Arbeitstätigkeiten und auch keine Tätigkeiten zu den zuschlagsrelevanten ungünstigen Zeiten geleistet hat.


Eine Begünstigung des Betriebsratsmitglieds liege hingegen nicht vor, da es im Vergleich zur maßgeblichen Vergleichsgruppe – namentlich den in Wechselschicht tätigen Arbeitnehmern – nicht bessergestellt wäre.


III. Bewertung | Folgen der Entscheidung


Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung zumindest für eine Klarstellung gesorgt. Maßgeblich ist nach dem Lohnausfallprinzip allein das Entgelt nebst Bestandteilen, das das Betriebsratsmitglied ohne seine Freistellung erhalten hätte. Diese streng monetäre Betrachtungsweise mag jedoch hinsichtlich der Arbeitnehmer, die zu gleichen Bedingungen arbeiten wie das freigestellte Betriebsratsmitglied, hierfür aber keine Zuschläge erhalten, befremdlich wirken.


Um dieser Streitigkeit von vornherein aus dem Weg zu gehen, können Arbeitgeber versuchen, mit dem Betriebsrat eine Verlegung der individuellen Arbeitszeit auf zuschlagsfreie Zeiten vertraglich zu vereinbaren. In diesem Fall hätte das Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf die Vergütungsbestandteile, die es vor der Vertragsänderung erhalten hatte (vgl. BAG, Urt. v. 18. Mai 2016 – 7 AZR 401/14).

 
 
 

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