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BAG: Keine primäre Korrekturkompetenz von Tarifvertragsparteien bei unionsrechtlich überformten Diskriminierungsverboten

14.11.2025


Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass den Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote keine primäre Korrekturkompetenz zukommt. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des Gerichts vor.


I. Sachverhalt


Die Parteien streiten über den persönlichen Anwendungsbereich einer Tarifnorm.


Der Kläger war bei der Beklagten seit Juni 2019 zunächst befristet und seit Juni 2020 unbefristet beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den bei der Beklagten geltenden Haustarifverträgen. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten ab Juli 2019 u. a. eine Verlängerung der Gruppenstufenlaufzeiten für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 30. Juni 2019 neu begründet worden sind.


Der Parteien haben darüber gestritten, ob von dieser Regelung auch Wiedereinstellungen Beschäftigter erfasst werden, die vor diesem Stichtag befristet tätig waren, und ob in diesem Fall die dann auch für jene Arbeitnehmergruppe erfolgte Verlängerung der Stufenlaufzeiten im Einklang mit § 4 Abs. 2 TzBfG steht.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage jeweils stattgegeben.


II. Entscheidungsgründe


Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die streitige Tarifnorm erfasst auch Arbeitnehmer, deren befristete Arbeitsverhältnisse nach dem 30. Juni 2019 neu begründet wurden. Der Kläger hat nach § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 1 TzBfG ebenso wie die vergleichbaren am Stichtag unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf Beibehaltung der kürzeren Gruppenstufenlaufzeiten.


Die streitige Tarifnorm verstößt gegen den Unionsrecht umsetzenden § 4 Abs. 2 TzBfG. Die Ungleichbehandlung wird durch die von der Beklagten vorgetragenen Gründe nicht gerechtfertigt. Aufgrund des Unionsrechtsbezugs waren die Gründe vollständig zu überprüfen und nicht – wie bei bestimmten Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG – lediglich einer Willkürkontrolle zu unterziehen. Die Tarifbestimmung diskriminiert den Personenkreis der zuvor befristet Beschäftigten und ist insoweit teilnichtig.


Der Senat hat entschieden, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Ungleichbehandlung zu gewähren. Seines Erachtens ist im Anwendungsbereich unions-rechtlich überformter Diskriminierungsverbote aufgrund der ihnen immanenten Abschreckungsfunktion – anders als bei einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG – den Tarifvertragsparteien keine primäre Korrekturkompetenz einzuräumen.


III. Bewertung | Folgen der Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht greift mit dieser Entscheidung durch die Anpassung nach oben erneut massiv in die Tarifautonomie ein.


Tarifverträgen ist aufgrund ihrer Befriedungs-, Ordnungs-, Schutz- und Ausgleichsfunktion eine Richtigkeitsgewähr immanent. Die Funktionsfähigkeit der Verbände und Tarifautonomie erfordert die Bündelung von Positionen innerhalb des Kollektivs und die Einigung mit dem sozialen Gegenspieler. Daher ist den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zuzuerkennen. Aufgrund der aus der Tarifautonomie folgenden weiten Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien ist der Prüfungsmaßstab der Gerichte in der Regel auf eine Willkürkontrolle beschränkt. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn Schutzinteressen von Minderheiten vernachlässigt wurden. Bei der Willkürkontrolle müssen neben objektiv sachlichen Gründen auch der tarifliche Gesamtzusammenhang und das Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien im Zeitpunkt der Normsetzung berücksichtigt werden.


Die Tarifvertragsparteien müssen ein Recht zur Nachverhandlung haben. Das Verfahren ist hierzu auszusetzen und den Parteien eine angemessene Frist einzuräumen, eine gemeinsame Lösung zu entwickeln. Weder im Unionsrecht noch im nationalen Recht führt eine Ungleichbehandlung im Regelfall zur Diskriminierung. Das Recht auf Kollektivverhandlungen nach Art. 28 EU-Grundrechtecharta muss auch auf europäischer Ebene angemessen berücksichtigt werden. Die Anpassung nach oben ist kein hergebrachter Grundsatz des europäischen Rechts.


 
 
 

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