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BAG: Erschütterung des Beweiswerts einer im Nicht EU-Ausland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Aktualisiert: 30. März

26.06.2025


Das BAG hat mit Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24 – entschieden, dass der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch eine Gesamtschau der Umstände erschüttert werden kann, wenn ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit bestehen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.


I. Sachverhalt


Die Parteien streiten über die Verpflichtung der beklagten Arbeitgeberin zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger war seit 2002 als Lagerarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Für den Zeitraum vom 22. August bis zum 9. September 2022 befand sich der Kläger in seinem genehmigten Urlaub in Tunesien. Am 7. September teilte er der Beklagten per E-Mail mit, er sei arbeitsunfähig erkrankt und werde eine entsprechende Bescheinigung nachreichen. Noch am selben Tag übersandte er ein französischsprachiges ärztliches Attest eines Arztes aus Tunesien. Dieses bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. September bis zum 30. September 2022 infolge schwerer Ischialbeschwerden und verordnete eine 24-tägiges Reiseverbot.


Der Kläger buchte am 8. September ein Fährticket für die Rückreise nach Deutschland am 29. September. Diese Rückreise trat er planmäßig an. Im Anschluss legte er der Beklagten eine Erstbescheinigung eines deutschen Arztes vom 4. Oktober vor, in der eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. Oktober bescheinigt wurde.


Die Beklagte lehnte die Entgeltfortzahlung ab und kürzte die Vergütung für September 2022 zeitanteilig. Der Kläger erhob Klage auf die streitige Entgeltfortzahlung.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung sei aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere aufgrund des Inhalts der Bescheinigung, des Verhaltens des Klägers und der bereits in der Vergangenheit wiederholt im Zusammenhang mit Urlaubszeiträumen aufgetretenen Krankheitszeiten erschüttert.


Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.


II. Entscheidungsgründe


Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst klar, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die im Ausland ausgestellt wurden, grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie in Deutschland ausgestellten Bescheinigungen zukommt. Dieser Beweiswert könne jedoch erschüttert werden, wenn ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit bestehen. Entscheidend sei hierbei eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.


Im vorliegenden Fall war nach Auffassung des Senats der Beweiswert der vorgelegten Bescheinigung erschüttert. Das Attest bescheinigte dem Kläger eine 24-tägige häusliche Bettruhe mit striktem Reiseverbot, doch bereits am Folgetag nach Ausstellung der Bescheinigung buchte dieser eine Rückreise für den 29. September und trat diese auch an. Dieses Verhalten stehe im offensichtlichen Widerspruch zu den ärztlichen Anweisungen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in mehreren Vorjahren (2017, 20219 und 2020) auffällig häufig unmittelbar im Anschluss an Urlaubsreisen krankgeschrieben worden sei. Zweifel an der sachlichen Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können sich auch daraus ergeben, dass dem Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit mehrfach im Zusammenhang mit gewährtem Erholungsurlaub Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist. Das BAG sah in der Gesamtschau der Umstände erhebliche Zweifel daran, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestand.


III. Bewertung | Folgen der Entscheidung


Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen grundsätzlich denselben Beweiswert wie deutsche Bescheinigungen besitzen. Zugleich stellt das Gericht klar: Dieser Beweiswert ist nicht unangreifbar. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, eine ausländische AU anzuzweifeln, wenn sie auf Basis einer Gesamtschau nachvollziehbar darlegen können, dass begründete Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit bestehen. Widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers – etwa eine Rückreise trotz attestierten Reiseverbots – kann dabei ebenso entscheidend sein wie auffällige Wiederholungsmuster.


Für Arbeitgeber bietet die Entscheidung eine wertvolle Grundlage, um sich im Einzelfall gegen missbräuchliche Krankschreibungen zur Wehr zu setzen. Daher sollten Arbeitgeber auffällige Konstellationen sorgfältig dokumentieren und auf konsistentes Verhalten der Arbeitnehmer achten.

 
 
 

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