BAG: Außertarifliche Vergütung und Mindestabstand zur höchsten Entgeltgruppe
- Christian Hass

- 17. Apr. 2025
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17.04.2025
Das BAG hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2024 – 5 AZR 82/24 – klargestellt, dass für AT-Angestellte jedes Überschreiten der höchsten tariflichen Vergütung ausreichend ist, wenn die Tarifvertragsparteien Beschäftigte vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen haben.
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten über weitere Vergütung unter dem Gesichtspunkt eines nach Auffassung des Klägers zu geringen Abstands seines Entgelts zur höchsten tariflichen Entgeltgruppe.
Der Kläger ist als Entwicklungsingenieur auf Grundlage eines als „außertariflich“ bezeichneten Arbeitsvertrags bei der Beklagten angestellt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erhielt er monatlich 8.212,00 Euro brutto, während das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe – hochgerechnet auf 40 Wochenstunden – 8.210,64 Euro brutto betrug.
Die Beklagte ist tarifgebunden und wendet in ihrem Betrieb die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens an, darunter den Manteltarifvertrag vom 8. November 2018 (MTV) und das Entgeltrahmenabkommen vom 18. Dezember 2003 (ERA NRW). Von deren persönlichen Geltungsbereichen sind u.a. Beschäftigte ausgenommen, deren Arbeits-aufgaben – wie beim Kläger – eine tariflich näher bestimmte Einstufung übersteigen und bei denen „die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten“, § 1 Nr. 3 MTV, § 1 Nr. 3 ERA NRW.
Mit seiner Klage hat der Kläger für den Zeitraum Juni 2022 bis Februar 2023 eine höhere Vergütung beansprucht und meint, die ihm gezahlte Vergütung wahre nicht den tariflich verlangten Abstand zur höchsten tariflichen Entgeltgruppe. Dieser müsse angelehnt an die sukzessiv ansteigende tarifliche Spreizung der Entgeltgruppen 1 bis 14 23,45 Prozent betragen. Somit stünden ihm monatlich weitere 1.924,03 Euro brutto zu. In Summe wurden 17.316,27 Euro brutto eingeklagt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.
Der Kläger hat für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ein Monatsgehalt von 8.212,00 Euro brutto und damit – wenn auch nur geringfügig – mehr erhalten, als das höchste Tarifentgelt vorsah. Das steht zwischen den Parteien außer Streit. Das Erfordernis eines bestimmten prozentualen Abstands zwischen diesen Größen sehen die tariflichen Bestimmungen gerade nicht vor.
Nach § 1 Nr. 3 MTV i.V.m. § 1 Nr. 3 ERA NRW müssen die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen des außertariflichen Angestellten in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten, also – entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis – ein „Mehr“ sein.
Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts und des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke verbietet sich eine ergänzende Tarifauslegung, wie sie dem Kläger offenbar vorschwebt. Wollen die Tarifvertragsparteien für das Herausfallen aus dem Tarifvertrag einen bestimmten prozentualen Mindestabstand zwischen dem höchsten Tarifentgelt und dem Entgelt außertariflich Beschäftigter, müssen sie eine entsprechende tarifliche Abstandsklausel hinreichend klar und deutlich in den Tarifvertrag aufnehmen. Die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie und der dadurch den Tarifvertragsparteien eingeräumte weite Gestaltungsspielraum verbietet ein „Nachbessern“ – vermeintlich „ungerechter“ – tariflicher Bestimmungen durch die Gerichte zugunsten der einen oder anderen Seite.
III. Bewertung | Folgen der Entscheidung
Die Entscheidung unterstreicht den Willen der Tarifvertragsparteien, weshalb eine ergänzende Auslegung des Tarifvertrags richtigerweise ausscheidet. Für den Mindestabstand zwischen der außertariflichen Vergütung und der höchsten Entgeltgruppe ist rechnerisch ein Cent ausreichend, worauf bereits das LAG Köln hingewiesen hat. Die Entscheidung schafft Klarheit und Rechtssicherheit für Arbeitgeber bei der Festlegung der Vergütung außertariflicher Angestellter.




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