28.01.2021
Homeoffice im Zusammenhang mit der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Nach unserer Auffassung muss der Arbeitgeber nur solche arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten zur Ausführung in der Wohnung des Arbeitnehmers anbieten, welche nach entsprechender Vorprüfung durch den Arbeitgeber auch tatsächlich hierfür geeignet sind.
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