08/03/2023

Zum Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (Wachstumschancengesetz) des Bundesministeriums für Finanzen hat die BDA gemeinsam mit anderen Verbänden im Format der "Achter-Runde" eine Stellungnahme abgegeben.

Der Entwurf für ein Wachstumschancengesetz bündelt fast 50 Einzelmaßnahmen, von denen eine Mehrzahl auf Steuervereinfachung und Bürokratieabbau abzielen. Zu begrüßen sind dabei Maßnahmen wie die Investitionsprämie, die Verbesserungen bei der Verlustverrechnung, bei steuerlicher Förderung von Forschung und Entwicklung und bei der Thesaurierungsrücklage nach § 34a EStG, die Erhöhung der Grenzen für die Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und die Anhebung der Sonderabschreibung im Rahmen des § 7g EStG. Nach Angaben des BMF soll die Wirtschaft insgesamt um 6,6 Mrd. Euro entlastet werden.

Eine Entlastung der Unternehmen hinsichtlich der Steuerbelastungen, z.B. bei der Unternehmensteuer, sieht der Referentenentwurf jedoch nicht vor. Darüber hinaus sind auch einzelne Maßnahmen enthalten, die bürokratischen Aufwand schaffen können. Der Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz kann deshalb angesichts der gesamtwirtschaftlichen Lage als ein erster Schritt in die richtige Richtung bewertet werden, dem jedoch weitere folgen müssen.

Inhalte der Stellungnahme im Einzelnen:

  • § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG-E – Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen: Im Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz ist eine Anhebung des Freibetrags von 110 Euro pro Arbeitnehmer und Veranstaltung auf 150 Euro enthalten. Die Achter-Runde bewertet diese Anhebung positiv, allerdings wäre angesichts der hohen Inflation eine weitreichendere Anpassung wünschenswert gewesen. Eine reine Anhebung des Freibetrages führt außerdem noch nicht zu einer tatsächlichen bürokratischen Entlastung der Unternehmen. Aktuell wird bei der Anwendung des Freibetrags auf die Zahl der tatsächlich bei einer Betriebsveranstaltung anwesenden Arbeitnehmer abgestellt, was u.a. eine genaue Erfassung erforderlich macht. Besser wäre es, in Zukunft die Zahl der angemeldeten oder einkalkulierten Arbeitnehmer heranzuziehen. So könnte auch verhindert werden, dass Arbeitnehmer nicht sachgerecht besteuert werden, wenn z.B. durch kurzfristige Absagen der Freibetrag überschritten wird (No-Show-Kosten). Darüber hinaus wird in der Stellungnahme gefordert, dass gemäß der Legaldefinition einer Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG die Pauschalierung gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG auch für betriebliche Veranstaltungen zugänglich ist, die nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.
  • § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG-E – Abschaffung Fünftelungsregelung beim Lohnsteuerabzug: Im Referentenentwurf ist vorgesehen, die Fünftelungsregelung beim Lohnsteuerabzug abzuschaffen. Stattdessen soll diese in Zukunft im Rahmen der Veranlagung zur Lohnsteuer zur Geltung kommen. In der Stellungnahme wird gefordert, dass stattdessen die Fünftelungsregelung beim Lohnsteuerabzug nicht angewendet werden muss, aber freiwillig angewendet werden kann.
  • § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG-E – Geschenke, Erhöhung der 35 Euro-Grenze: Die Freigrenze für Geschenke, die als Betriebsausgaben absetzbar sind, wird von 35 Euro auf 50 Euro angehoben. Grundsätzlich ist die Anhebung zu begrüßen. Um einen Beitrag zur bürokratischen Belastung zu liefern, fordert die Achter-Runde, die empfängerbezogene Aufzeichnungspflicht in eine objektbezogene Aufzeichnungspflicht umzuwandeln. Darüber hinaus sollten gegenständliche Werbeartikel bis zur Freigrenze kein Geschenk darstellen und beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen.
VOILA_REP_ID=C12584EA:004A36F5