01/19/2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat klargestellt, dass die Förderzeiträume für die Ausbildungsprämie (plus), die Zuschüsse zur Verhinderung von Kurzarbeit und für den Lockdown-II-Sonderzuschuss nicht verlängert wurden. Mit der Änderungsverordnung ist vielmehr die Möglichkeit eingeräumt worden, bis zum 15. Mai 2022 Anträge auf eine Förderung auch nachträglich durch Kleinbeihilfen und nicht nur durch De-minimis-Beihilfen zu ermöglichen. Damit wurde der Gesamthöchstbetrag für eine Unterstützung von Pandemie-betroffenen Betrieben auf 2,3 Millionen Euro angehoben. Eine bislang vorgesehene Förderung über De-minimis-Beihilfen war dagegen auf 200.000 Euro innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren begrenzt.

Durch die erste Förderlinie des Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" können aktuell also weiterhin noch Anträge auf Ausbildungsprämien (plus) gestellt werden für Ausbildungsverhältnisse, die bis spätestens 15. Februar 2022 beginnen. Die weiteren Fördermöglichkeiten (Prämie für die Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben, Bezuschussung der Gehälter von Auszubildenden /Ausbildern bei deren Ausnahmen von der Kurzarbeit sowie Lockdown-II-Sonderzuschuss) sind ausgelaufen.

Die BDA wird sich dafür einsetzen, dass schnellstmöglich die Förderung für die Ausnahme von Auszubildenden/Ausbildern von der Kurzarbeit wieder aufgenommen wird, und dass die Ausbildungsprämien (plus) für Ausbildungsverhältnisse auch für Ausbildungsverhältnisse vorgesehen werden, die zwischen dem 15. Februar und dem 15. Mai 2022 beginnen.

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