02/22/2024

Es handelt sich um die politische Einigung im Trilog, die noch offiziell durch Rat und EP bestätigt werden muss. Folgende Festlegungen, die bisher durch Rat und EP bekanntgegeben wurden, sind aus Arbeitgebersicht entscheidend:

  • Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem Rat individuelle Haushaltsstrukturpläne zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorab-Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist optional.
  • Die Kommission wird den Mitgliedstaaten, bei denen der öffentliche Schuldenstand 60 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) oder das öffentliche Defizit 3 % des BIP übersteigt, einen „Referenzpfad“ vorschlagen. Dieser Referenzpfad gibt an, wie die Mitgliedstaaten sicherstellen können, dass der öffentlichen Schuldenstand am Ende des vierjährigen Haushaltsanpassungszeitraums auf einem plausiblen Abwärtspfad befindet oder langfristig auf einem vorsichtigen Niveau bleibt. So sollen die Maastricht-Kriterien schnellstmöglich eingehalten werden.
  • Der Referenzpfad umfasst zwei Schutzklauseln – jeweils zur Schuldentragfähigkeit und Defizitresistenz.

Für Länder mit übermäßiger Verschuldung würden Schutzbestimmungen gelten, die sie dazu verpflichten, ihre Verschuldung im Durchschnitt um 1 % pro Jahr zu senken, wenn ihr Schuldenstand über 90 % des BIP liegt, und um durchschnittlich 0,5 % pro Jahr, wenn ihr Schuldenstand zwischen 60 % und 90 % des BIP liegt.

Liegt das Defizit eines Landes über 3 % des BIP, so müsste es in Wachstumsperioden auf 1,5 % des BIP gesenkt werden, um einen Ausgabenpuffer für schwierige wirtschaftliche Bedingungen zu schaffen.

  • Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, eine Verlängerung des vierjährigen Anpassungszeitraums auf maximal sieben Jahre zu beantragen, sofern sie bestimmte Reformen und Investitionen durchführen. Diese Maßnahmen sollen den gemeinsamen Prioritäten der EU (u.a. fairer Übergang zur grünen und digitalen Wirtschaft, Energiesicherheit, soziale und wirtschaftliche Resilienz, Aufbau von Verteidigungskapazitäten) entsprechen. Außerdem sollen nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von EU-finanzierten Programmen von der Ausgabenobergrenze ausgenommen werden.
  • Die soziale Dimension soll im Rahmen des Europäischen Semesters gestärkt werden, wobei die Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte und die Risiken für die soziale Konvergenz von der Kommission überprüft werden. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ihre nationalen Pläne zur Erreichung der sozialen Ziele beitragen. Konjunkturelle Aspekte der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung sollen zudem bei der Berechnung der Gesamtausgaben nicht berücksichtigt werden.
  • Aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats liegen und erhebliche Auswirkungen auf seine öffentlichen Finanzen haben, kann der Rat auf Antrag des Mitgliedstaats eine Abweichung vom festgelegten Ausgabenpfad genehmigen. Die maximale Verlängerungsdauer beträgt ein Jahr und kann mehrmals gewährt werden. Wenn objektive Umstände, einschließlich eines Regierungswechsels, die Umsetzung des ursprünglichen nationalen Plans behindern, kann ein Mitgliedstaat darum bitten, einen überarbeiteten Plan vorzulegen.
  • Die Rolle der nationalen, unabhängigen Finanzinstitutionen, die für die Überprüfung der Haushaltspläne und Steuerprognosen ihrer Regierungen verantwortlich sind, wird gestärkt. Dies soll zur weiteren Stärkung der nationalen Eigenverantwortung beitragen.
  • Die ersten nationalen Pläne sollen von jedem Mitgliedstaat bis zum 20. September 2024 vorgelegt werden.
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